Erste Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (1. DirektZahlVerpflVÄndV5ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V1; Geltung ab 09.05.2014
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 9. Mai 2014 5. DirektZahlVerpflVÄndV Artikel 2

In Artikel 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 3. Januar 2014 (BAnz AT 06.01.2014 V1) werden

1.
in Absatz 1 die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und

2.
Absatz 2 aufgehoben.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Mai 2014.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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