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Verordnung zur Änderung der Pflichtablieferungsverordnung (PflAVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 20 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin:
Artikel 1
Die Pflichtablieferungsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2013) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden vor dem Wort „einzeln" die Wörter „Dissertationen, Habilitationsschriften und" eingefügt.
- b)
- In Nummer 14 werden die Wörter „wenn Spielcharakter und -zweck im Vordergrund stehen." gestrichen.
- c)
- Folgende Nummer 15 wird angefügt:
- „15.
- Zeitungen, wenn diese nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form abgeliefert wurden."
- 2.
- § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet des § 4 Nummer 15 sind Tageszeitungen nur auf Anforderung abzuliefern." - 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Mai 2014.
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Dr. Angela Merkel
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