Änderung § 3 DaTraGebV vom 23.10.2018

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§ 3 DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 3 DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebührenschuldner


(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datennutzung veranlasst,

(Text neue Fassung)

1. wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datenverarbeitung veranlasst,

2. wer die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder

3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

vorherige Änderung

(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich mitzuteilen.



(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.






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