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Änderung § 3 DaTraGebV vom 23.10.2018
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§ 3 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung | § 3 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gebührenschuldner | |
(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet, | |
(Text alte Fassung) 1. wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datennutzung veranlasst, | (Text neue Fassung) 1. wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datenverarbeitung veranlasst, |
2. wer die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. | |
(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich mitzuteilen. | (2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. |
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
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