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Änderung § 1 DaTraGebV vom 10.07.2020
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§ 1 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung | § 1 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 04.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich und Gebührenerhebung | |
(Text alte Fassung) 1 Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information erhebt als Datenaufbereitungsstelle Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 bis 7 der Datentransparenzverordnung. 2 Diese Gebühren und Auslagen dienen der Deckung des Verwaltungsaufwandes und ihre Höhe ist so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt als Forschungsdatenzentrum Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den § § 18 und 20 der Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung. 2 Diese Gebühren und Auslagen dienen der Deckung des Verwaltungsaufwandes und ihre Höhe ist so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt. |
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