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Änderung § 3 DaTraGebV vom 10.07.2020
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§ 3 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung | § 3 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gebührenschuldner | |
(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet, 1. wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datenverarbeitung veranlasst, 2. wer die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. | |
(Text alte Fassung) (2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. |
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11159/al0-99590.htm