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Änderung § 5 DaTraGebV vom 10.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung
§ 5 DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Höhe der Grundgebühr


(Text alte Fassung)

Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 200 Euro.

(Text neue Fassung)

Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 4.000 Euro.


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