Tools:
Update via:
Änderung § 5 DaTraGebV vom 10.07.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 DaTraVEV am 10. Juli 2020 und Änderungshistorie der DaTraGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 DaTraGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung | § 5 DaTraGebV n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Höhe der Grundgebühr | |
(Text alte Fassung) Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 200 Euro. | (Text neue Fassung) Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 300 Euro. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11159/al99591-0.htm