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Änderung § 5 DaTraGebV vom 10.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung
§ 5 DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Höhe der Grundgebühr


(Text alte Fassung)

Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 200 Euro.

(Text neue Fassung)

Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 300 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)