Änderung § 12 DaTraGebV vom 10.07.2020

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§ 11 DaTraGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2020 geltenden Fassung
§ 12 DaTraGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Anwendung des Bundesgebührengesetzes


(Text neue Fassung)

§ 12 Anwendung des Bundesgebührengesetzes


vorherige Änderung

Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.



§ 13 Absatz 3 sowie die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.




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