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Änderung § 14 See-BV vom 31.07.2021

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§ 14 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 14 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen


(Text neue Fassung)

§ 14 Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen


vorherige Änderung

(1) Liegen dem Bundesamt begründete Beanstandungen vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen des § 10 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufseingangsprüfung so lange ausgesetzt werden, bis die Beanstandungen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Landes ausgeräumt und beseitigt sind.

(2) Betreffen die Beanstandungen nach Absatz 1 einen Einzelfall, so kann von dem Bewerber vor der Erteilung
des beantragten Befähigungszeugnisses die Beseitigung der Mängel nach Maßgabe dieser Verordnung verlangt werden, soweit die Beanstandung von ihm oder ihr zu vertreten ist.



1 Liegen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder dem Bundesamt begründete Beanstandungen darüber vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufseingangsprüfung aufgehoben werden. 2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.