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Änderung § 45 See-BV vom 31.07.2021

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§ 45 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 45 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten


(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen

1. eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und

2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.

2 Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.

vorherige Änderung

(3) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und schnellen Bereitschaftsbooten erteilt.

(4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

1. den Besitz des Nachweises nach Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und



(3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SBB erteilt.

(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

1. den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Absatz 1 und

2. die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 7 bis 10 des STCW-Codes.




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