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Änderung § 48 See-BV vom 31.07.2021
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§ 48 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 48 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr) | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Grundausbildung in der Gefahrenabwehr SRT erteilt. 2 Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Personen an Bord, die keine Fahrgäste sind, eine Einführungsunterweisung nach Abschnitt A-VI/6 Absatz 1 des STCW-Codes durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder ein anderes qualifiziertes Besatzungsmitglied erhalten, damit sie befähigt sind, | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff SRT erteilt. 2 Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Personen, die keine Fahrgäste sind, eine Einführungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-VI/6 Absatz 1 des STCW-Codes durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder ein anderes qualifiziertes Besatzungsmitglied erhalten, damit sie befähigt sind, |
1. Gefahren für die Sicherheit, einschließlich Bedrohungen durch Piraten oder andere bewaffnete Überfälle, zu erkennen und zu melden, 2. die zu befolgenden Verfahren in einer Bedrohungslage zu kennen und 3. Aufgaben nach dem Gefahrenabwehrplan wahrzunehmen. | |
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises über den Abschluss der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr SRT muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen 1. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1 des STCW-Codes (Befähigung für Besatzungsmitglieder ohne zugewiesene Aufgaben in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff) und 2. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2 des STCW-Codes (Befähigung für Besatzungsmitglieder mit zugewiesenen Aufgaben in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff). | (2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen 1. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1 des STCW-Codes (Befähigung in Bezug auf die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Gefahrenabwehr) und 2. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2 des STCW-Codes (Befähigung von Seeleuten mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gefahrenabwehr). |
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