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Änderung § 13 See-BV vom 31.07.2021
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§ 13 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 13 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
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(Text alte Fassung) § 13 Weitere Anforderungen an Berufseingangsprüfungen | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
1 Die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 sind erfüllt, wenn dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesamt im Hinblick auf den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen sowie Lehrplänen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. 2 Das Bundesamt ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer vollständigen Umsetzung der jeweiligen Anforderungen des STCW-Übereinkommens abzugeben. |
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