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Änderung § 15 See-BV vom 31.07.2021
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§ 15 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 15 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Anforderungen an Lehrgänge | |
(Text alte Fassung) 1 Lehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung durch das Bundesamt, Lehrgänge nach § 3 Absatz 4 der Zulassung durch die Berufsgenossenschaft. 2 Die Lehrgänge einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen geeignet sein, für die jeweilige Befähigung die Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu vermitteln und deren Erwerb nachzuweisen. | (Text neue Fassung) 1 Lehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung. 2 Die Lehrgänge einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen geeignet sein, für die jeweilige Befähigung die Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu vermitteln und deren Erwerb nachzuweisen. |
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