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Änderung § 16 See-BV vom 31.07.2021
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§ 16 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 16 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Zulassung von Lehrgängen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Zulassung eines Lehrgangs ist schriftlich bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. 2 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Zulassung eines Lehrgangs ist schriftlich oder elektronisch bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. 2 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: |
1. eine Lehrgangsbezeichnung, 2. einen Ausbildungsrahmen mit mindestens folgenden Inhalten: a) zeitlicher Umfang der Ausbildung, b) Eingangsvoraussetzungen für die Teilnehmer hinsichtlich Vorbildung, Ausbildungsstand, persönliche Eignung und deren Kontrolle, | |
c) Muster einer Teilnahmebescheinigung, | c) Muster einer Teilnahmebescheinigung oder eines Qualifikationsnachweises, |
d) kleinste und größte zulässige Teilnehmerzahl und e) Beschreibung der Unterrichtsräume und deren Ausstattung einschließlich der Einrichtungen für praktische Übungen, 3. die zu verwendenden Lehr- und Lernmittel, 4. einen Ausbildungsplan mit mindestens folgenden Inhalten: a) Inhaltsübersicht mit Angabe des Zeitrahmens für die einzelnen Themenbereiche, differenziert nach theoretischem Unterricht und praktischer Übung (Stundenplan), b) ausführlicher Lehrplan mit eingehender Darstellung der zu erlangenden Befähigungen, c) Darstellung der anzuwendenden Unterrichtsmethodik und Unterrichtstechnik und d) Darstellung des Verfahrens zur Bewertung der Befähigungen der Teilnehmer einschließlich des Verfahrens der Zulassung zur Prüfung und der Möglichkeiten und Modalitäten einer Nachprüfung, 5. eine Liste der Ausbilder und Prüfer mit Darstellung ihrer Ausbildung, Qualifikation, Fortbildung, Lehrbefähigung und einschlägigen Lehrtätigkeit und | |
6. die Darstellung des Verfahrens zur Einhaltung der Qualitätsnormen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 5. (2) 1 Sofern die eingereichten Unterlagen vollständig und geeignet sind, eine den Anforderungen entsprechende Ausbildung zu belegen, kann für die Dauer von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulassung erteilt werden. 2 Innerhalb der Laufzeit der vorläufigen Zulassung überprüft die jeweils zuständige Behörde den Lehrgang bei der Ausbildungseinrichtung. 3 Entspricht er den Anforderungen, wird die Zulassung für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. 4 Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. | 6. die Darstellung des Verfahrens zur Einhaltung der Standards für Ausbildung und Prüfungsleistungen nach § 11. 3 Die Anforderungen an die Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. (2) 1 Sofern die eingereichten Unterlagen vollständig und geeignet sind, eine den Anforderungen entsprechende Ausbildung zu belegen, kann für die Dauer von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulassung erteilt werden. 2 Innerhalb der Laufzeit der vorläufigen Zulassung überprüft die jeweils zuständige Behörde den Lehrgang bei der Ausbildungseinrichtung. 3 Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig zugelassenen Lehrgangs wird in Abstimmung mit dem Bundesamt vereinbart. 4 Entspricht er den Anforderungen, wird die Zulassung für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. 5 Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. |
(3) Änderungen zulassungsrelevanter Sachverhalte sind der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Zulassung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin vorliegen. (5) 1 Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt hat. 2 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. 3 Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. | |
(6) 1 Für die Zulassung von Modulen im Rahmen der berufsrechtlichen Akkreditierung nach § 10, die zur Ausstellung von Befähigungsnachweisen, Qualifikationsnachweisen oder Teilnahmebescheinigungen führen sollen, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. 2 Innerhalb der Laufzeit der Zulassung kann das Bundesamt das Modul bei der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte überprüfen. 3 Die Dauer der Zulassung des Moduls richtet sich nach der Dauer der zugrundeliegenden berufsrechtlichen Akkreditierung. | |
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