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Änderung § 35 See-BV vom 31.07.2021
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§ 35 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 35 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
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(Text alte Fassung) § 35 Befähigungszeugnisse | (Text neue Fassung)§ 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker |
(Textabschnitt unverändert) Für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Kauffahrteischiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen, werden nach Maßgabe des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes auf Antrag als Befähigungszeugnisse über die Befähigung zum GMDSS-Funker erteilt 1. das Allgemeine Betriebszeugnis GOC für die uneingeschränkte Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS und | |
2. das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis ROC für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW. | 2. das Beschränkt gültige Betriebszeugnis ROC für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW. |
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