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Änderung § 37 See-BV vom 31.07.2021

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§ 37 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 37 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten


(1) Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr abzuleisten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähigungszeugnis nach § 38 Absatz 2.

(Text alte Fassung)

(3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der Befähigung nach § 53 entsprechend.