Tools:
Update via:
Änderung § 37 See-BV vom 31.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. See-BVÄndV am 31. Juli 2021 und Änderungshistorie der See-BVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 37 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 37 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten | |
(1) Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr abzuleisten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähigungszeugnis nach § 38 Absatz 2. | |
(Text alte Fassung) (3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der Befähigung nach § 53 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11160/al152801-0.htm