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Änderung § 38 See-BV vom 31.07.2021

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§ 38 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 38 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise


(1) 1 Für den technischen Schiffsdienst in einem besetzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen für Antriebsanlagen jeder Leistung werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum

1. Technischen Wachoffizier TWO,

2. Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO und

3. Leiter der Maschinenanlage TLM.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Das Befähigungszeugnis zum Zweiten technischen Schiffsoffizier schließt die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage für Antriebsanlagen von weniger als 3.000 Kilowatt Leistung ein; ausgenommen sind Befähigungszeugnisse, die unter der Voraussetzung des § 53 Absatz 2 ausgestellt werden.

(Text neue Fassung)

2 Das Befähigungszeugnis zum Zweiten technischen Schiffsoffizier schließt die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage für Antriebsanlagen von weniger als 3.000 Kilowatt Leistung ein; ausgenommen sind Befähigungszeugnisse, die unter der Voraussetzung des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgestellt werden.

(2) Für den technischen Schiffsdienst für Antriebsanlagen von weniger als 750 Kilowatt Leistung wird auf Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung zum Schiffsmaschinisten TSM erteilt.

(3) Für den technischen Schiffsdienst in einem besetzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen mit einer Antriebsanlage von 750 Kilowatt Leistung oder mehr auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die

1. Wachbefähigung Maschine TWB mit der Berechtigung, der Maschinenwache in besetzten Maschinenräumen anzugehören oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden, und

vorherige Änderung

2. Befähigung zum Vollmatrosen im Maschinenbereich TVM nach Maßgabe des § 64 Absatz 5.



2. Befähigung zum Vollmatrosen im Maschinenbereich TVM.