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Änderung § 41 See-BV vom 31.07.2021
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§ 41 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 41 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis | |
(Text alte Fassung) Für den elektrotechnischen Schiffsdienst mit Antriebsanlagen von 750 oder mehr Kilowatt Leistung werden auf Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO und der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE erteilt. | (Text neue Fassung) Für den elektrotechnischen Schiffsdienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr werden auf Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO und der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE erteilt. |
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