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Änderung § 46 See-BV vom 31.07.2021

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§ 46 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 46 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen


(1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB erteilt.

(Text alte Fassung)

(2) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.