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Änderung § 47 See-BV vom 31.07.2021
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§ 47 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 47 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter) | |
(Text alte Fassung) 1 Für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Gefahrenabwehrbeauftragter SSO erteilt. 2 Für den Erwerb des Befähigungsnachweises über die Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat der Bewerber nachzuweisen 1. die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsnachweises Grundausbildung in der Gefahrenabwehr, 2. eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten und | (Text neue Fassung) 1 Für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Gefahrenabwehrbeauftragter SSO erteilt. 2 Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Satz 1 hat der Bewerber nachzuweisen 1. die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsnachweises über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff, 2. eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten auf Schiffen, die dem ISPS-Code unterliegen, und |
3. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/5 des STCW-Codes. |
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