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Änderung § 52 See-BV vom 31.07.2021
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§ 52 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 52 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. 2 Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheinigung ausgestellt. 3 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Bewerber seine Identität und seine persönliche Eignung nach § 7 nachweist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. 2 Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheinigung ausgestellt. 3 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Bewerber seine Identität und seine persönliche Eignung nach § 7 nachweist sowie einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 44 erbringt *). 4 Der Nachweis nach § 44 ist nicht erforderlich für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses für GMDSS-Funker oder eines Befähigungsnachweises für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren. |
(2) Dieser Teil gilt nicht für | |
1. Befähigungszeugnisse für Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen, den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten, | 1. Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten, |
2. Befähigungsnachweise für den nautischen, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst und im Gesamtschiffsbetrieb sowie für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 50 a) aa) V. v. 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) wurde sinngemäß in Satz 3 konsolidiert. | |
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