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Änderung § 52 See-BV vom 31.07.2021

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§ 52 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 52 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. 2 Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheinigung ausgestellt. 3 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Bewerber seine Identität und seine persönliche Eignung nach § 7 nachweist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. 2 Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheinigung ausgestellt. 3 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Bewerber seine Identität und seine persönliche Eignung nach § 7 nachweist sowie einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 44 erbringt *). 4 Der Nachweis nach § 44 ist nicht erforderlich für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses für GMDSS-Funker oder eines Befähigungsnachweises für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.

(2) Dieser Teil gilt nicht für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Befähigungszeugnisse für Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen, den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten,



1. Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten,

2. Befähigungsnachweise für den nautischen, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst und im Gesamtschiffsbetrieb sowie für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 50 a) aa) V. v. 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) wurde sinngemäß in Satz 3 konsolidiert.