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Änderung § 53 See-BV vom 31.07.2021
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§ 53 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 53 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen | |
(1) 1 Ein Kapitän oder ein Schiffsoffizier muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch | |
(Text alte Fassung) 1. eine Seefahrtzeit, in welcher Funktionen wahrgenommen wurden, die dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängerndem Zeugnis entsprechen und zwar von mindestens | (Text neue Fassung) 1. eine Seefahrtzeit, in welcher, ungeachtet der Dienststellung, Funktionen wahrgenommen wurden, die dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängerndem Zeugnis entsprechen und zwar von mindestens |
a) insgesamt zwölf Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder b) insgesamt drei Monaten im Verlauf der dem Verlängerungsantrag unmittelbar vorangegangenen sechs Monate oder | |
c) insgesamt ein und einem halben Monat im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, in Verbindung mit der Ausübung von zugelassenen Tätigkeiten von mindestens zwölf Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder | c) insgesamt ein und einem halben Monat im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, und zusätzlich die Ausübung von zugelassenen Tätigkeiten von mindestens zwölf Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder |
2. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten a) entweder als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied, welches Funktionen wahrgenommen hat, die dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängernden Zeugnis entsprechen, oder | |
b) unmittelbar vor Eintritt in die Dienststellung entsprechend dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängernden Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis des zur Gültigkeitsverlängerung vorliegenden Befähigungszeugnisses zulässt. 2 Ein Kapitän oder ein Schiffsoffizier, der den Fortbestand seiner Befähigung nicht nach Satz 1 nachweisen kann, muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses die Teilnahme an zugelassenen Lehrgängen nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.1.4 des STCW-Codes nachweisen. 3 Ein GMDSS-Funker muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch 1. eine Seefahrtzeit im Sinne des Satzes 1 oder 2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung für den Seefunkdienst nach Anlage 4, die auf Antrag vom Bundesamt durchgeführt wird. (2) Um das Ableisten der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu ermöglichen, kann das Bundesamt auf Antrag besondere Bescheinigungen oder ein Befähigungszeugnis in der entsprechend niedrigeren Dienststellung unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen ausstellen. (3) Soweit Befähigungszeugnisse Befugnisse von Befähigungsnachweisen einschließen, die einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach § 54 bedürfen, ist deren Verlängerung der Gültigkeitsdauer Voraussetzung für eine Verlängerung nach Absatz 1. (4) 1 Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst ist § 5 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 reicht für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst in der nationalen Fahrt der Besitz eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker nach Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung aus, um die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zu erfüllen. (5) 1 Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 1 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 4 der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausreichende Befähigung für die Bedienung von ECDIS-Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier erstmals vor dem 1. Januar 2006 erteilt worden ist. 2 Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung an einem ECDIS-Simulator, der die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes erfüllt. 3 Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit Wirkung vom 1. Januar 2017 mit einer Einschränkung nach § 9 in Verbindung mit § 30 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. | b) unmittelbar vor Eintritt in die Dienststellung entsprechend dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängernden Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis des zur Gültigkeitsverlängerung vorliegenden Befähigungszeugnisses zulässt oder 3. die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.4 des STCW-Codes. 2 Fahrtzeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 müssen mit einem für die ausgeübten Funktionen gültigen Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung nachgewiesen werden. (2) 1 Ein GMDSS-Funker muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch 1. eine Seefahrtzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a, 2. die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.4 des STCW-Codes oder 3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung für den Seefunkdienst nach Anlage 4, die auf Antrag vom Bundesamt durchgeführt wird. 2 Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c können die eineinhalb Monate in Abhängigkeit von der zugelassenen Tätigkeit entfallen oder innerhalb der zwölf Monate der Ausübung der zugelassenen Tätigkeit nachgewiesen werden. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Um das Ableisten der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu ermöglichen, kann das Bundesamt auf Antrag ein Befähigungszeugnis in der entsprechend niedrigeren Dienststellung unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen ausstellen. (4) Soweit Befähigungszeugnisse Befugnisse von Befähigungsnachweisen einschließen, die einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach § 54 bedürfen, ist deren Verlängerung der Gültigkeitsdauer Voraussetzung für eine Verlängerung nach Absatz 1. (5) 1 Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst ist § 5 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 reicht für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst in der nationalen Fahrt der Besitz eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker nach Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung aus, um die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zu erfüllen. (6) 1 Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 1 und 2 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausreichende Befähigung für die Bedienung von ECDIS-Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier NWO erstmals vor dem 1. Januar 2006 oder das Befähigungszeugnis zum NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 erteilt worden ist. 2 Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung an einem ECDIS-Simulator, der die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes erfüllt. 3 Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit einer Einschränkung nach § 9 Absatz 1 zu erteilen. (7) 1 Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausreichende Befähigung für die Bedienung von ARPA-Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 erteilt worden ist. 2 Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung an einem ARPA-Simulator, der die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes erfüllt. 3 Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit einer Einschränkung nach § 9 Absatz 1 zu erteilen. |
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