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Änderung § 45 See-BV vom 20.04.2024
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§ 45 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung | § 45 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten | |
(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt. (2) 1 Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen 1. eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und 2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes. 2 Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln. | |
(Text alte Fassung) (3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SSB erteilt. | (Text neue Fassung) (3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SBB erteilt. |
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen 1. den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Absatz 1 und 2. die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 7 bis 10 des STCW-Codes. |
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