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Änderung § 61 See-BV vom 01.01.2025
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§ 61 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 61 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 72 Abs. 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Zuständigkeiten und Befugnisse nach Maßgabe des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, des Seefischereigesetzes und anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung von Berechtigungen oder Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§ 56 bis 59 unberührt. | (Text neue Fassung) Zuständigkeiten und Befugnisse nach Maßgabe des Seefischereigesetzes und anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung von Berechtigungen oder Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§ 56 bis 59 unberührt. |
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