Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel (EHdlFwFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 509 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 70 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 806-22-6-48 Berufliche Bildung
|

§ 4 Inhalt der Prüfung



(1) Im Handlungsbereich „Kundenorientierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Verkaufsprozesse kunden- und erfolgsorientiert gestaltet werden können. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Gestalten des Beratungsprozesses und Unterstützen der Mitarbeiter bei der Durchführung von Kundengesprächen,

2.
Durchführen und Auswerten von Kundengesprächen, -befragungen und -foren zur Sicherstellung und Optimierung von Qualitätsstandards,

3.
Entwickeln und Umsetzen von Maßnahmen der Kundenbindung und -gewinnung,

4.
Umsetzen serviceorientierter Konzepte,

5.
Umsetzen des Beschwerdemanagements und Durchführen eines effizienten Qualitätsmanagements.

(2) Im Handlungsbereich „Personalmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass personalwirtschaftliche Aufgaben im Vertrieb systematisch und entscheidungsorientiert geplant, umgesetzt und analysiert werden können. Dabei sollen unternehmenspolitische Vorgaben und rechtliche Bestimmungen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Durchführen der Personalbedarfs- und Personalkostenplanung,

2.
Anwenden von Konzepten des Personalmarketings, Mitwirken bei der Auswahl und Einstellung von Mitarbeitern und Auszubildenden,

3.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung,

4.
Steuern des Personaleinsatzes,

5.
Bewerten und Einsetzen von Maßnahmen der Personalentwicklung und Personalbindung,

6.
Auswerten von Personalkennziffern.

(3) Im Handlungsbereich „Führung und Kommunikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass zielorientiert kommuniziert und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Projektgruppen geführt werden können. Weiter soll in Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert agiert werden. Dabei sollen situationsangemessene Methoden der Präsentation, Kommunikation und Motivationsförderung unter Berücksichtigung der betrieblichen Rahmenbedingungen eingesetzt werden. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Anwenden von Methoden des Zeit- und des Selbstmanagements,

2.
Einsetzen von Führungsinstrumenten und -methoden,

3.
Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

4.
Beurteilen von Mitarbeiterentwicklungspotenzialen sowie Vereinbaren von individuellen Entwicklungszielen und -maßnahmen,

5.
Unterstützen und Beurteilen von Lernprozessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

6.
Fördern der Teamentwicklung,

7.
Planen und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen,

8.
Optimieren der Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern,

9.
Einsetzen von Instrumenten zur Konfliktlösung,

10.
Nutzen von Moderations- und Präsentationstechniken.

(4) Im Handlungsbereich „Marketing im Einzelhandel" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Entwicklungen am Standort des Einzelhandelsbetriebes analysiert und Marketingkonzepte gesteuert und organisiert werden können. Zudem soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass unter Einsatz von Instrumenten des visuellen Marketings Waren präsentiert und Geschäftsräume gestaltet werden können. Die Maßnahmen sollen nachbereitet und bewertet sowie notwendige Veränderungsprozesse eingeleitet werden. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Analysieren und Bewerten der Entwicklung von Märkten und Zielgruppen sowie des Wettbewerbs und der Nachfrage,

2.
Ableiten von Marktstrategien unter Berücksichtigung von Kooperationsformen und Zusammenwirken der Marketinginstrumente,

3.
Entwickeln und Umsetzen von Maßnahmen des Standortmarketings,

4.
Optimieren und Pflegen des Sortiments,

5.
Analysieren und Steuern von Verkaufskonzepten, Umsetzen der Preispolitik,

6.
Planen, Umsetzen und Kontrollieren von Werbekonzepten,

7.
Entwickeln und Umsetzen von Konzepten der Verkaufsförderung unter Berücksichtigung von Visual Merchandising,

8.
Kooperieren und Kommunizieren mit internen und externen Partnern des Marketings,

9.
Umsetzen von E-Commerce-Konzepten und Kundenbindungsprogrammen,

10.
Umsetzen standortbezogener Öffentlichkeitsarbeit.

(5) Im Handlungsbereich „Vertriebssteuerung" soll gezeigt werden, dass Geschäftsprozesse gesteuert und optimiert sowie aus vertriebsbezogenen Statistiken und Kennziffern Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung der Verkaufsprozesse gezogen werden können. Dabei sollen insbesondere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und Auswirkungen volkswirtschaftlicher Entwicklungen sowie des regionalen Strukturwandels beachtet werden. Es sollen Maßnahmen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit entwickelt werden. In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Planen von Umsatz, Erträgen und Kosten unter Berücksichtigung von Markt- und Preisentwicklungen, Vertriebskennziffern und Veränderungen im Kaufverhalten von Kunden sowie in der Kundenstruktur,

2.
Analysieren der warenwirtschaftlichen Daten und der Sortimentsentwicklung, Steuern der Bestände und Ableiten von Maßnahmen,

3.
Steuern und Organisieren der Warenlogistik und betrieblichen Lagerwirtschaft,

4.
Auswerten der Kosten- und Leistungsrechnung und Entwickeln von Verbesserungsvorschlägen,

5.
Einsetzen von betrieblichen Steuerungsinstrumenten zur Qualitätssicherung.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EHdlFwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHdlFwFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EHdlFwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... und zur Geprüften Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...