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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel am 17.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 70 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EHdlFwFortbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 70 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung § 4 Inhalt der Prüfung | |
(Text alte Fassung) § 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung § 7 Wiederholung der Prüfung § 8 Ausbildereignung § 9 Übergangsvorschriften § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung) § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 8 Zeugnisse § 9 Wiederholung der Prüfung § 10 Ausbildereignung § 11 Übergangsvorschriften § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Schlussformel | |
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel | Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte |
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung | |
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (2) Die Gesamtprüfung beinhaltet zwei schriftlich durchzuführende Teilprüfungen und eine mündliche Teilprüfung. (3) Die erste schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche: 1. Kundenorientierung, 2. Personalmanagement, 3. Führung und Kommunikation. (4) Die zweite schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche: 1. Marketing im Einzelhandel, 2. Vertriebssteuerung. (5) Die mündliche Teilprüfung gliedert sich in Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch. (6) Die beiden schriftlich durchzuführenden Teilprüfungen werden auf der Grundlage jeweils einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei die jeweiligen Handlungsbereiche thematisiert werden. Die Bearbeitungszeit soll für die erste und zweite schriftliche Teilprüfung jeweils 300 Minuten betragen. (7) Nach Ablegen der schriftlichen Teilprüfungen wird innerhalb eines Jahres die mündliche Teilprüfung durchgeführt. (8) Anhand der Präsentation nach Absatz 5 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung aus der Vertriebspraxis des Einzelhandels erfasst, angemessen dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf jeweils einen Handlungsbereich nach den Absätzen 3 und 4 beziehen. Dabei soll die Dauer der Präsentation 15 Minuten nicht überschreiten. | |
(9) Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss am Tag der zweiten schriftlichen Teilprüfung eingereicht. | (9) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss am Tag der zweiten schriftlichen Teilprüfung eingereicht. |
(10) Im situationsbezogenen Fachgespräch nach Absatz 5 soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, zu bewerten und zu vertreten. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessen zu kommunizieren und sachgerecht zu argumentieren. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern. | |
§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgelegten Prüfung erfolgt. | 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. |
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung | § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfungsleistungen in den schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie in der mündlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 5 und 7 bis 10 sind jeweils gesondert nach Punkten zu bewerten und auszuweisen. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus den beiden schriftlichen Leistungen zu bilden. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10 gegenüber der Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9 doppelt zu gewichten. (2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Teilprüfung. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen und in der mündlichen Teilprüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden betrieblichen Situationsbeschreibungen nach § 3 Absatz 3 und 4 jeweils einzeln zu bewerten. 2 Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet. (3) 1 Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9, 2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10. 2 Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel. |
§ 7 (neu) | § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung, 2. die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile 'schriftliche Prüfung' und 'mündliche Prüfung' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. | |
§ 8 (neu) | § 8 Zeugnisse |
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. | |
§ 7 Wiederholung der Prüfung | § 9 Wiederholung der Prüfung |
(1) Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Die Anmeldung zur Wiederholung einer Teilprüfung muss spätestens zwei Jahre nach dem Tag der nicht bestandenen Teilprüfung erfolgen. Die Anmeldung kann sich auch darauf richten, dabei bestandene Teilprüfungen zwei Jahre nach dem Tag der bestandenen Teilprüfung einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Teilprüfung. | |
§ 8 Ausbildereignung | § 10 Ausbildereignung |
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. | |
§ 9 Übergangsvorschriften | § 11 Übergangsvorschriften |
Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Handelsassistenten - Einzelhandel/zur Geprüften Handelsassistentin - Einzelhandel können bis zum 31. Juli 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2017 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. | |
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1688), die durch Artikel 65 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft. | |
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel | Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht 98 und 99 | 1,1 96 und 97 | 1,2 94 und 95 | 1,3 92 und 93 | 1,4 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 | 1,6 89 | 1,7 88 | 1,8 87 | 1,9 85 und 86 | 2,0 84 | 2,1 83 | 2,2 82 | 2,3 81 | 2,4 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht 78 | 2,6 77 | 2,7 75 und 76 | 2,8 74 | 2,9 72 und 73 | 3,0 71 | 3,1 70 | 3,2 68 und 69 | 3,3 67 | 3,4 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 | 3,6 62 | 3,7 60 und 61 | 3,8 58 und 59 | 3,9 56 und 57 | 4,0 55 | 4,1 53 und 54 | 4,2 51 und 52 | 4,3 50 | 4,4 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 | 4,6 44 und 45 | 4,7 42 und 43 | 4,8 40 und 41 | 4,9 38 und 39 | 5,0 36 und 37 | 5,1 34 und 35 | 5,2 32 und 33 | 5,3 30 und 31 | 5,4 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 | 5,6 15 bis 19 | 5,7 10 bis 14 | 5,8 5 bis 9 | 5,9 0 bis 4 | 6,0 | |
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel | Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'schriftliche Prüfung' a) Benennung der Handlungsbereiche in der ersten und zweiten Teilprüfung, b) die zusammengefasste Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note, c) Bewertung der beiden betrieblichen Situationsaufgaben jeweils mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'mündliche Prüfung' die zusammengefasste Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10. | |
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