Tools:
Update via:
§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk (IndMstrKunstStFortbV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 515, 780, 1621 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 71 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 806-22-6-49 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 806-22-6-49 Berufliche Bildung
|
§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Qualifikation zum „Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk" und zur „Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk" umfasst:
- 1.
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
- 2.
- Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
- 3.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
(3) Die Prüfung zum „Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk" und zur „Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk" gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von die Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 zu prüfen.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IndMstrKunstStFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMstrKunstStFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IndMstrKunstStFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
Anlage 2 IndMstrKunstStFortbV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11164/a187646.htm