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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk (IndMstrKunstStFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 515, 780, 1621 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 71 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 806-22-6-49 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen



(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Technik,

2.
Organisation und

3.
Führung und Personal.

(2) Der Handlungsbereich „Technik" enthält:

1.
die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte:

a)
Bearbeitungstechnik,

b)
Verarbeitungstechnik,

c)
Kautschuktechnik oder

d)
Faserverbundtechnik,

wobei die zu prüfende Person einen der genannten Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte bestimmt, in dem geprüft werden soll;

2.
die Qualifikationsschwerpunkte:

a)
Betriebstechnik,

b)
Werkstoffe und

c)
Produktionsprozesse.

(3) Der Handlungsbereich „Organisation" enthält die Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Betriebliches Kostenwesen,

2.
Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme und

3.
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz.

(4) Der Handlungsbereich „Führung und Personal" enthält die Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Personalführung,

2.
Personalentwicklung und

3.
Qualitätsmanagement.

(5) Es werden drei die Handlungsbereiche „Technik", „Organisation" sowie „Führung und Personal" integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 6 bis 8 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal" ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgesprächs nach Absatz 9. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik" beträgt mindestens 270 Minuten, die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation" mindestens 240 Minuten. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben soll insgesamt jedoch nicht mehr als 10 Stunden betragen. Das situationsbezogene Fachgespräch aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal" soll für die zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten betragen. Es sind höchstens 30 Minuten Vorbereitungszeit einzuräumen.

(6) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik" soll einer der vier Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte „Bearbeitungstechnik", „Verarbeitungstechnik", „Kautschuktechnik" oder „Faserverbundtechnik" den Kern bilden. Weiterhin ist der Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik" einzubeziehen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation" sowie „Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Die Qualifikationsschwerpunkte „Werkstoffe" und „Produktionsprozesse" sollen in die Situationsaufgaben aus den Handlungsbereichen „Organisation" sowie „Führung und Personal" integriert werden. Für die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte und die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Technik" bestehen folgende Vorgaben:

1.
Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Bearbeitungstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Bearbeitungsverfahren und -prozesse zur Herstellung von Bauteilen oder Fenster-, Tür- und Fassadenelementen bewerten und optimieren zu können; hierzu gehört, die Einhaltung der einschlägigen Normen sicherzustellen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Auswählen, Beurteilen und Optimieren von Bearbeitungsverfahren, insbesondere Schweißen, Kleben, Umformen, spanende Bearbeitung, Verstärken von Bauteilen, Auskleiden, Montieren, Demontieren und Nachbearbeiten,

b)
Optimieren der Bearbeitungsprozesse unter Einhaltung qualitativer und quantitativer Vorgaben,

c)
Optimieren von Maschinen- und Prozessparametern unter Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen Werkstoff und Bearbeitungsverfahren,

d)
Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von neuen Maschinen, Apparaten, technischen Hilfseinrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen unter Beachtung von technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten,

e)
Beurteilen von Auswirkungen auf den Bearbeitungsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel,

f)
Ermitteln von Ursachen im Störungsfall und Einleiten von Maßnahmen,

g)
Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsarbeitsgängen sowie von Verfahren zur Veredelung der Bauteile,

h)
Planen, Optimieren und Überwachen verfahrensspezifischer, fertigungsbegleitender qualitätssichernder Mess- und Prüfsysteme;

2.
im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Verarbeitungstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, kontinuierliche und diskontinuierliche Verarbeitungsverfahren für Thermoplaste und Duromere, deren Vor- und Nachbehandlung sowie verfahrensspezifische Prüfsysteme bewerten und optimieren zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Auswählen und Beurteilen diskontinuierlicher Verarbeitungsverfahren wie Spritzgießen und -blasen, Pressen, Schäumen und Thermoformen,

b)
Auswählen und Beurteilen kontinuierlicher Verarbeitungsverfahren wie Extrudieren, Kalandrieren, Schäumen und Extrusionsblasformen,

c)
Optimieren von Produktionsprozessen unter Einhaltung qualitativer und quantitativer Vorgaben,

d)
Optimieren von Maschinen- und Prozessparametern unter Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen Polymer und Verarbeitungsverfahren,

e)
Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von neuen Maschinen, Apparaten, technischen Hilfseinrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen unter Beachtung von technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten,

f)
Zuordnen von Werkzeugen für Ein- und Mehrkomponentenverfahren sowie Sonderverfahren unter Berücksichtigung von Funktion, Aufbau und Kopplung von Werkzeugen,

g)
Beurteilen von Auswirkungen auf den Produktionsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel,

h)
Ermitteln der Ursachen im Störungsfall und Einleiten von Maßnahmen,

i)
Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsarbeitsgängen für kontinuierliche und diskontinuierliche Verfahren sowie von Sonderverfahren zur weiteren Veredlung der Produkte,

j)
Planen, Optimieren und Überwachen verfahrensspezifischer, fertigungsbegleitender qualitätssichernder Mess- und Prüfsysteme;

3.
im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Kautschuktechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Aufbau von Kautschukmischungen und deren Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren einschließlich der Werkzeuge bewerten und optimieren zu können; dazu gehört, den Einsatz von Kautschukmischungen in Elastomerartikeln und in Verbundbauteilen, deren Vor- und Nachbehandlung sowie verfahrensspezifische Prüfsysteme beurteilen und optimieren zu können; weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an der Auslegung von Fertigungsanlagen mitwirken zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Auswählen und Beurteilen von Mischverfahren unter Einsatz von Walzen, Innenmischern und Knetern, Extrudern und Rührern,

b)
Auswählen und Beurteilen von maschinellen und manuellen Formgebungsverfahren für Kautschukmischungen, wie Kalandrieren, Pressen, Extrudieren, Gießen, Tauchen und Wickeln sowie ihrer Verwendung für Verbundwerkstoffe, insbesondere mit Fasern, Geweben, Metallen und Thermoplasten,

c)
Auswählen und Beurteilen von kontinuierlichen und diskontinuierlichen Vulkanisationsverfahren für Kautschukmischungen,

d)
Optimieren der Produktionsprozesse unter Einhaltung qualitativer und quantitativer Vorgaben,

e)
Optimieren von Maschinen- und Prozessparametern unter Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen Elastomer und Verarbeitungsverfahren,

f)
Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von neuen Maschinen, Apparaten, technischen Hilfseinrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen unter Beachtung von technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten,

g)
Zuordnen von Werkzeugen für Verfahren und Produkte aus einer oder mehreren Komponenten unter Berücksichtigung von Funktion, Aufbau und Kopplung von Werkzeugen,

h)
Beurteilen von Auswirkungen auf den Produktionsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel,

i)
Ermitteln von Ursachen im Störungsfall und Einleiten von Maßnahmen,

j)
Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsarbeitsgängen für Elastomerartikel sowie von Verfahren zur Veredlung der Produkte,

k)
Planen, Optimieren und Überwachen verfahrensspezifischer, fertigungsbegleitender qualitätssichernder Mess- und Prüfsysteme;

4.
im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Faserverbundtechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die verschiedenen Faser- und Matrixwerkstoffe sowie die Verarbeitungsverfahren auswählen und beurteilen zu können; dazu gehört, die Produktionsprozesse optimieren, die Vor- und Nachbehandlung beurteilen sowie verfahrensspezifische Prüfsysteme optimieren und überwachen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Auswählen und Beurteilen unterschiedlicher Faser- und Matrixwerkstoffe, einschließlich solcher biogener Herkunft, auf Basis des Lege- oder Laminierplans unter Berücksichtigung der Aushärtungsreaktionen, der Verfahrensführung und des Umgangs mit reaktiven Arbeitsstoffen,

b)
Auswählen und Beurteilen von kontinuierlichen und diskontinuierlichen Formgebungsverfahren, insbesondere Extrudieren, Spritzgießen, Faserspritzen, Faserwickeln, Strangziehen, Schleudergießen, Sheet Moulding, Bulk Moulding, Handlaminieren, Pressen, Spritzpressen und Vakuuminjektion,

c)
Durchführen, Überwachen und Optimieren von Aushärtungsvorgängen und thermischen Nachbehandlungen,

d)
Optimieren der Produktionsprozesse unter Einhaltung qualitativer und quantitativer Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung der Reduzierung des Abfalls,

e)
Optimieren von Maschinen- und Prozessparametern unter Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen Polymer und Verarbeitungsverfahren,

f)
Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von neuen Maschinen, Apparaten, technischen Hilfseinrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen unter Beachtung von technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten,

g)
Ermitteln der Ursachen im Störungsfall und Einleiten von Maßnahmen,

h)
Beurteilen von Auswirkungen auf den Produktionsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel,

i)
Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsarbeitsgängen für Faserverbundbauteile sowie von Verfahren zur weiteren Veredelung und Reparatur der Produkte,

j)
Planen, Optimieren und Überwachen verfahrensspezifischer, fertigungsbegleitender qualitätssichernder Mess- und Prüfsysteme;

5.
im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die technischen Anlagen und Einrichtungen funktionsgerecht einsetzen, sowie die Energieversorgung unter Berücksichtigung der Energieeffizienz im Betrieb sicherstellen zu können; dazu gehört, Aufträge zur Installation von Maschinen, Produktionsanlagen, Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie von Systemen zum Transport und zur Lagerung zu veranlassen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Auswählen, Festlegen und Erhalten der Funktion von Kraft- und Arbeitsmaschinen, Aggregaten sowie Hebe-, Transport- und Fördermitteln,

b)
Mitwirken bei der Sicherstellung der Energieversorgung,

c)
Mitwirken bei der kontinuierlichen Steigerung der Energieeffizienz von Maschinen, Geräten und Anlagen,

d)
Mitwirken bei Aufstellung und Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von sicherheitstechnischen und anlagenspezifischen Vorschriften,

e)
Erhalten der Funktionsfähigkeit und Überwachen von Steuerungs- und Regelungssystemen,

f)
Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten;

6.
im Qualifikationsschwerpunkt „Werkstoffe" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Mischung sowie die Vor- und Nachbehandlung von Werk- und Hilfsstoffen planen, organisieren und überwachen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Erkennen und Einleiten materialspezifischer Vor- und Nachbehandlungsmaßnahmen von Werk- und Hilfsstoffen,

b)
Beurteilen von Auswirkungen der Werk- und Hilfsstoffe auf Be- und Verarbeitungsprozesse,

c)
Beachten von spezifischen Eigenschaften und Anforderungen bei Werkstoffpaarungen,

d)
Beachten von spezifischen Eigenschaften und Anforderungen an Festigkeitsträger,

e)
Auswählen und Nutzen von Möglichkeiten des Recyclings für Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der qualitätsrelevanten Eigenschaften sowie wirtschaftlicher Aspekte;

7.
im Qualifikationsschwerpunkt „Produktionsprozesse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, fertigungs- und verfahrenstechnische Prozesse zur Herstellung und Veränderung von Produkten planen, organisieren und überwachen sowie Instandhaltungsvorgaben umsetzen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Analysieren und Planen von Fertigungsaufträgen und Festlegen der Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Auswählen von werkstoffspezifischen Be- und Verarbeitungsverfahren,

c)
Einleiten, Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen unter Einhaltung qualitativer und quantitativer Anforderungen,

d)
Umsetzen von Instandhaltungsvorgaben,

e)
Planen und Überwachen des Einsatzes von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs- und Fördersysteme,

f)
Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssystemen zur Prozessoptimierung,

g)
Bewerten des Einsatzes von Mess- und Prüfmitteln.

(7) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation" sollen mindestens zwei seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten „Betriebstechnik", „Werkstoffe" und „Produktionsprozesse" des Handlungsbereichs „Technik" sowie Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisation" mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:

1.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können; dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können; ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten nach vorgegebenen Plandaten,

b)
Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,

c)
Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,

d)
Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation,

e)
Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung,

f)
Anwenden der Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung,

g)
Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen erkennen und anforderungsgerecht auswählen sowie entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen und Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme,

b)
Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen,

c)
Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörenden Zeit- und Datenermittlung,

d)
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,

e)
Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können; dazu gehört in der Lage zu sein, Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können; weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb,

b)
Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

c)
Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

d)
Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen,

e)
Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.

(8) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal" soll mindestens einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten „Betriebstechnik", „Werkstoffe" und „Produktionsprozesse" des Handlungsbereichs „Technik" sowie Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Organisation" integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal" mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:

1.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen zu können; dazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,

b)
Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,

c)
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,

d)
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,

e)
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,

f)
Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,

g)
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,

h)
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können; dazu gehört, Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können; weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, hinsichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs,

b)
Festlegen von Personalentwicklungszielen,

c)
Durchführung von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien,

d)
Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen,

e)
Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung,

f)
Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu können; dazu gehört, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen,

b)
Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

c)
Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität und Kundenzufriedenheit,

d)
Umsetzen der Qualitätsmanagementziele.

(9) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich „Führung und Personal" in den Mittelpunkt und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden.

(10) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und für die zu prüfende Person in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 71 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IndMstrKunstStFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMstrKunstStFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndMstrKunstStFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 2 IndMstrKunstStFortbV Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
... sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 zu ...
§ 7 IndMstrKunstStFortbV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
...  1. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik" nach § 5 Absatz 6 , 2. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation" ... 2. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation" nach § 5 Absatz 7 und 3. die Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Personal" ... „Führung und Personal" in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 Absatz 8 . Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den ...
§ 8 IndMstrKunstStFortbV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... „Handlungsspezifische Qualifikationen" in den drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6, 7 und 8 . (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils ... Basisqualifikationen" und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 bis 8 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für ...
Anlage 2 IndMstrKunstStFortbV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten und mit Note, c) Benennung der Situationsaufgabe nach § ... 6 und Bewertung mit Punkten und mit Note, c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 7 und Bewertung mit Punkten und mit Note sowie d) Benennung der Situationsaufgabe nach ... 7 und Bewertung mit Punkten und mit Note sowie d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 8 und Bewertung mit Punkten und mit Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die ...