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§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk (IndMstrKunstStFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 515, 780, 1621 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 71 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 806-22-6-49 Berufliche Bildung
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§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sowie

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" in den drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6, 7 und 8.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 bis 8 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.



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Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 71 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 IndMstrKunstStFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMstrKunstStFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 IndMstrKunstStFortbV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 9 IndMstrKunstStFortbV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A ...
§ 11 IndMstrKunstStFortbV Übergangsvorschrift (vom 17.12.2019)
... zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine ...
Anlage 1 IndMstrKunstStFortbV (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)