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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin (HdlFachwFortbV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 527, 1708 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 73 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 806-22-6-50 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 806-22-6-50 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt und zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um im Einzelhandel, im Groß- und Außenhandel sowie im funktionellen Handel eigenständig und verantwortlich Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente wahrzunehmen. Dabei sollen gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere:
- 1.
- Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen handelsrelevanter Marktentwicklungen,
- 2.
- Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und wirtschaftlicher Konzepte der Sortimentsgestaltung, Warenbeschaffung und Logistik,
- 3.
- Steuern von Umsatz und Ertrag mit warenwirtschaftlichen Kennzahlen,
- 4.
- Anwenden von Controllinginstrumenten,
- 5.
- Beurteilen von Finanzierungsalternativen und Vorbereiten von Entscheidungen,
- 6.
- Planen und Umsetzen arbeitsorganisatorischer Veränderungen,
- 7.
- Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marketingkonzepten,
- 8.
- Übernehmen von Organisations- und Führungsaufgaben unter Berücksichtigung von Unternehmens- und Führungsgrundsätzen, unternehmerisches Denken und Handeln,
- 9.
- Wahrnehmen von Qualifizierungsaufgaben sowie Fördern der Personalentwicklung,
- 10.
- Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung,
- 11.
- Wahrnehmen von Aufgaben des Personalmanagements,
- 12.
- Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten,
- 13.
- Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern der Nachhaltigkeit.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Handelsfachwirt" oder „Geprüfte Handelsfachwirtin".
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HdlFachwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlFachwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HdlFachwFortbV Zulassungsvoraussetzungen
... oder funktionellen Handel erworben sein und inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. (4) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung ...
Anlage 2 HdlFachwFortbV (zu § 8) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
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