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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin (HdlFachwFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 527, 1708 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 73 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 806-22-6-50 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt und zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um im Einzelhandel, im Groß- und Außenhandel sowie im funktionellen Handel eigenständig und verantwortlich Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente wahrzunehmen. Dabei sollen gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere:

1.
Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen handelsrelevanter Marktentwicklungen,

2.
Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und wirtschaftlicher Konzepte der Sortimentsgestaltung, Warenbeschaffung und Logistik,

3.
Steuern von Umsatz und Ertrag mit warenwirtschaftlichen Kennzahlen,

4.
Anwenden von Controllinginstrumenten,

5.
Beurteilen von Finanzierungsalternativen und Vorbereiten von Entscheidungen,

6.
Planen und Umsetzen arbeitsorganisatorischer Veränderungen,

7.
Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marketingkonzepten,

8.
Übernehmen von Organisations- und Führungsaufgaben unter Berücksichtigung von Unternehmens- und Führungsgrundsätzen, unternehmerisches Denken und Handeln,

9.
Wahrnehmen von Qualifizierungsaufgaben sowie Fördern der Personalentwicklung,

10.
Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung,

11.
Wahrnehmen von Aufgaben des Personalmanagements,

12.
Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten,

13.
Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern der Nachhaltigkeit.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Handelsfachwirt" oder „Geprüfte Handelsfachwirtin".



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HdlFachwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlFachwFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HdlFachwFortbV Zulassungsvoraussetzungen
... oder funktionellen Handel erworben sein und inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. (4) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung ...
Anlage 2 HdlFachwFortbV (zu § 8) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...