Tools:
Update via:
§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin (HdlFachwFortbV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 527, 1708 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 73 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 806-22-6-50 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 806-22-6-50 Berufliche Bildung
|
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Die Gesamtprüfung beinhaltet zwei schriftlich durchzuführende Teilprüfungen und eine mündliche Teilprüfung.
(3) Die erste schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:
- 1.
- Unternehmensführung und -steuerung,
- 2.
- Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation.
(4) Die zweite schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:
- 1.
- Handelsmarketing,
- 2.
- Beschaffung und Logistik, sowie einen der Handlungsbereiche:
- 3.
- Vertriebssteuerung,
- 4.
- Handelslogistik,
- 5.
- Einkauf oder
- 6.
- Außenhandel.
(5) Die mündliche Teilprüfung gliedert sich in Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch.
(6) Die beiden schriftlich durchzuführenden Teilprüfungen werden auf der Grundlage jeweils einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei die jeweiligen Handlungsbereiche thematisiert werden. Die Bearbeitungszeit soll für die erste schriftliche Teilprüfung 240 Minuten betragen. Für die zweite schriftliche Teilprüfung soll die Bearbeitungszeit 300 Minuten betragen; hiervon sollen 180 Minuten auf die Handlungsbereiche nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 und 120 Minuten auf den gewählten Handlungsbereich nach Absatz 4 Nummer 3 bis 6 entfallen. Bei der Anmeldung zur zweiten Teilprüfung teilt die zu prüfende Person der zuständigen Stelle ihren gewählten Handlungsbereich nach Absatz 4 Nummer 3 bis 6 mit.
(7) Nach Ablegen der schriftlichen Teilprüfungen wird innerhalb eines Jahres die mündliche Teilprüfung durchgeführt.
(8) Anhand der Präsentation nach Absatz 5 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, angemessen dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf jeweils einen Handlungsbereich nach den Absätzen 3 und 4 beziehen. Dabei soll die Dauer der Präsentation 15 Minuten betragen.
(9) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss am Tag der zweiten schriftlichen Teilprüfung eingereicht.
(10) Im situationsbezogenen Fachgespräch nach Absatz 5 soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, zu bewerten und zu vertreten. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessen zu kommunizieren und sachgerecht zu argumentieren. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 73 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 73 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HdlFachwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlFachwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 HdlFachwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... zum Geprüften Handelsfachwirt und zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 2 HdlFachwFortbV Zulassungsvoraussetzungen
... Zur ersten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 2 und 3 ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung ... Berufspraxis nachweist. (2) Zur zweiten schriftlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 2 und 4 ist zuzulassen, wer die erste schriftliche Teilprüfung abgelegt hat, die nicht ...
§ 6 HdlFachwFortbV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste ... sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 3 Absatz 8 und 9 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 10. ... nach § 3 Absatz 8 und 9 und 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 10 . Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11165/a187662.htm