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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin vom 17.12.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 73 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in den schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie in der mündlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 5 und 7 bis 10 sind jeweils gesondert nach Punkten zu bewerten und auszuweisen. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus den beiden schriftlichen Leistungen zu bilden. Bei der Bewertung der mündlichen Teilprüfung ist das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10 gegenüber der Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9 doppelt zu gewichten.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
und der mündlichen Teilprüfung.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in
den schriftlichen Teilprüfungen und in der mündlichen Teilprüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) Über
das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1
Die schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sind einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 In
der mündlichen Teilprüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die
Präsentation nach § 3 Absatz 8 und 9 und

2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 10.

2 Aus
den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung
der Präsentation mit einem Drittel und

2.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln.