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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014 (LärmSchV WM-2014 k.a.Abk.)
V. v. 23.05.2014 BAnz AT 26.05.2014 V2
Geltung ab 27.05.2014 bis 31.07.2014; FNA: 2129-8-0-4 Umweltschutz
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Geltung ab 27.05.2014 bis 31.07.2014; FNA: 2129-8-0-4 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2014.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LärmSchV WM-2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LärmSchV WM-2014 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LärmSchV WM-2014 Anforderungen
... Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien ... überschritten werden. (2) Im Übrigen gelten für Anlagen nach § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5 Absatz ...
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