Die Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel
4 der Verordnung vom
21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 11.05 Nummer 2 Satz 1 der Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde."
- 2.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Nummern 13 und 14 durch die folgenden Nummern 13 bis 15 ersetzt:
- „13.
- entgegen § 11.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,
- 14.
- entgegen § 11.04 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder
- 15.
- entgegen § 11.08 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „§ 1.17 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 1" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach der Angabe „§ 9.02 Nr. 3 Satz 2" werden die Wörter „oder § 11.03 Nummer 3" eingefügt.
- b)
- Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:
- „28a.
- entgegen § 3.34 ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Tauchern verwendet wird, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise bezeichnet,".
- c)
- Nummer 30 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe e wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe f wird nach der Angabe „Nummer 8" das Wort „oder" eingefügt.
- cc)
- Folgender Buchstabe g wird angefügt:
- „g)
- die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 11.05 Nummer 1 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 11.07 Nummer 2 Satz 2".
- d)
- Die Nummern 42 bis 45 werden durch die folgenden Nummern 42 bis 46 ersetzt:
- „42.
- entgegen § 11.04 Nummer 1 in Verbindung mit § 11.03 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm, übriger Sonderabfall oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- 43.
- entgegen § 11.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 11.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 11.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 11.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abgibt,
- 44.
- einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 11.06 zuwiderhandelt,
- 45.
- entgegen § 11.07 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält oder
- 46.
- entgegen § 11.07 Nummer 2 Satz 1 eine gültige Entladebescheinigung nicht an Bord hat."
Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 29.07.2015 BGBl. 2015 II S. 1014