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Änderung § 19 BPolHfV vom 27.06.2020
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§ 19 BPolHfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 19 BPolHfV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 65 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz | |
(1) Die Kosten einer während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich erforderlichen Behandlung werden bis zu der Höhe übernommen, in der sie bei einer Erkrankung am Dienst- oder Wohnort im Inland und der Inanspruchnahme einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder eines zugelassenen Krankenhauses unter Berücksichtigung der für die Bundespolizei geltenden Abrechnungsmodalitäten entstanden wären. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Eine stationäre Behandlung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums des Innern. 2 § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Eine stationäre Behandlung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 2 § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. |
(3) § 17 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Übersetzungskosten nicht übernommen werden. |
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