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Verordnung zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung (TPG-GewVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 16a Satz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/39/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/17/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Testung menschlicher Gewebe und Zellen (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 24).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2014 TPG-GewV Anlage 3, Anlage 4

Die TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Februar 2013 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Inzidenz" durch das Wort „Prävalenz" ersetzt.

2.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe d und in Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils das Wort „Inzidenz" durch das Wort „Prävalenz" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „sowie nach Buchstabe e Doppelbuchstabe aa" gestrichen.

bb)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b)
Für die Verwendung von Keimzellen nach § 6 Absatz 1 sind die Blutproben innerhalb von drei Monaten vor der ersten Spende zu entnehmen. Für die Verwendung weiterer Spenden innerhalb derselben Partnerschaft sind die weiteren Blutproben spätestens 24 Monate nach der vorherigen Blutprobe zu entnehmen."

c)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für die heterologe Verwendung von Samenzellen nach § 6 Absatz 2 sind die Blutproben zum Zeitpunkt jeder Spende zu entnehmen. Die Samenspenden werden mindestens 180 Tage unter Quarantänebedingungen aufbewahrt."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juni 2014.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe