Artikel 2 Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Artikel 2 wird in
11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. Juni 2014
BinSchKostV Anlage,
BinSchEO § 1,
§ 4,
§ 8,
§ 12,
§ 25,
§ 28,
§ 33,
§ 35,
§ 36,
Anlage 1,
Anlage 2,
Anlage 3,
Anlage 4,
Anlage 5,
Anlage 6,
Anlage 7,
Anlage 8,
Anlage 9,
BinSchStrEV § 7,
§ 9,
§ 12,
§ 20,
§ 32,
§ 34,
§ 35,
Anlage,
RadarPatEVB Artikel 1,
SportbootFüV-See § 1,
§ 13,
BinSchPatentV § 17,
Anlage 9,
BinSch-SportbootVermV Anlage 5Die Anlage zu §
1 Absatz 2 Satz 1 der
Binnenschifffahrtskostenverordnung vom
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 161 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nummern 20202 und 20203 werden wie folgt gefasst:
„20202 | Güterschiffen mit eigener Triebkraft | | | Gebühr nach Num- mer 20201 ... zuzüglich 65 |
20203 | Tankschiffen nach Art des Fahrzeugs | | | Gebühr nach Num- mer 20201 ... oder 20202 zuzüglich 50”. |
- 2.
- Die Nummer 202082 wird wie folgt gefasst:
„202082 | mit eigenen Maschinenanlagen | | | Gebühr nach Num- mer 202081 zuzüglich 90". |
- 3.
- Die Nummern 203 und 204 werden wie folgt gefasst:
„203 | Sonderuntersuchung, Nachuntersu- chung, freiwillige Untersuchung, Un- tersuchung von Amts wegen, ange- setzte oder angefangene Untersu- chungen, die nicht durchgeführt wer- den konnten, sowie Untersuchungen nach Mängelbeseitigung | §§ 9, 14 BinSchUO Anhang II §§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, 2.13 BinSchUO Anhang XII Artikel 4 § 2.11 BinSchUO | 7 | je nach dem Umfang der Untersuchung 1/5 bis 5/5 der Gebühr nach Num- mer 202 ... |
204 | Gebühr nach Nummer 2041 bis 20462 jeweils je angefangene Stunde und je beteiligtes Mitglied der Schiffsuntersu- chungskommission | § 3 Abs. 6 RheinSchPersV, § 3 Abs. 9, § 15 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02, 6.09 Nr. 1, § 9.01 Nr. 2, § 17.07 Nr. 1, § 22.01 Nr. 1 BinSchUO | 7". | |
- 4.
- Die Nummer 205 wird wie folgt gefasst:
„205 | Gebühr nach Nummer 2051 bis 2057 | § 9 Abs. 1 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nr. 2, § 3.04 Nr. 7, §§ 5.02, 6.09 Nr. 2, § 7.01 Nr. 2, § 7.07 Nr. 2 oder § 7.13, § 7.09 Nr. 3, § 8.10 Nr. 2 und 3, § 11.12 Nr. 6, § 12.02 Nr. 5, § 15.03 Nr. 1, § 16.06 Nr. 1, § 17.02 Nr. 3, § 17.03 Nr. 1, § 17.06 BinSchUO Anhang IV §§ 1.03, 3.05 BinSchUO Anhang X § 5.03 Nr. 2, § 9.05 BinSchUO | 7 | je angefangene Stunde und je beteiligtes Mitglied der Schiffsuntersuchungs- kommission:". |
- 5.
- Die Nummer 207 wird wie folgt gefasst:
„207 | Festsetzung der höchstzulässigen Be- lastungen und der höchstzulässigen Anzahl der Fahrgäste, wenn keine Sta- bilitätsberechnungen gefordert oder vorgeschrieben sind | Anhang X § 9.05 BinSchUO | 7 | 1/5 bis 2/5 der Gebühr nach Nummer 202 ...". |
- 6.
- Die Nummer 212 wird wie folgt gefasst:
„212 | Ausstellung einer vorläufigen Fahr- tauglichkeitsbescheinigung, jedoch ohne befristete Verlängerung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Nummer 215 | § 14 BinSchUO Anhang II § 2.05 BinSchUO | 7 | 15”. |
- 7.
- Die Nummern 214 und 215 werden wie folgt gefasst:
„214 | Bescheinigung einer Nach- oder Son- deruntersuchung, Bestätigung/Verlän- gerung der Gültigkeit eines unter Nummer 213 angegebenen Schiffspa- pieres | Anhang II §§ 2.08, 2.09 BinSchUO | 7 | 20 |
215 | Im Ausnahmefall Verlängerung der Gültigkeit eines unter Nummer 212 angegebenen Schiffspapieres auf be- gründeten Antrag ohne vorausgehende Untersuchung | § 13 Abs. 3 BinSchUO Anhang II § 2.09 Nr. 2 BinSchUO | 7 | 35". |
- 8.
- Die Nummern 219 bis 221 werden wie folgt gefasst:
„219 | Jede Änderung eines unter den Num- mern 213 und 214 angegebenen Schiffspapieres | Anhang II § 2.07 Nr. 1 BinSchUO | 7 | Für die erste Änderung 10, zuzüglich 5 für jede wei- tere Änderung, höchs- tens 30 |
220 | Ausstellung einer Bescheinigung über zugelassene Abweichungen oder Ein- tragung eines Vermerks über befristet zugelassene technische Neuerungen in ein unter Nummer 213 angegebenes Schiffspapier | § 15 BinSchUO Anhang II § 2.19 BinSchUO | 7 | 20 bis 155 |
221 | Eintragung von Vermerken auf Grund von vorübergehenden Anordnungen in ein unter Nummer 213 angegebenes Schiffspapier | § 8 BinSchUO Anhang II § 1.06 BinSchUO Anhang XII Artikel 4 § 1.06 BinSchUO | 7 | 20 bis 155". |
- 9.
- Die Nummer 232 wird wie folgt gefasst:
- 10.
- Die Nummer 2323 wird wie folgt gefasst:
- 11.
- Die Nummer 239 wird wie folgt gefasst:
„239 | Prüfung und Anerkennung | Anhang II § 14a.12 BinSchUO | 7". | |
- 12.
- Die Nummer 2393 wird wie folgt gefasst:
„2393 | Verlängerung der Anerkennung | Anhang II § 14a.12 BinSchUO | 7". | |
Die
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom
30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel
26 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
(Binnenschiffseichordnung - BinSchEO)".
- 2.
- In § 1 werden nach Nummer 5 folgende Nummern 6 bis 8 angefügt:
- „6.
- „Schiffsregisterordnung"
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 7.
- „Eichgesetz"
Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 8.
- „Binnenschiffsuntersuchungsordnung"
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
- 3.
- § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;".
- 4.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung
Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
- 1.
- bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3;
- 2.
- bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4.
Eine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit."
- 6.
- In § 25 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Untersuchungspflicht" die Wörter „nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" eingefügt.
- 7.
- In § 28 Absatz 2 werden nach dem Wort „Untersuchungspflicht" die Wörter „nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" eingefügt.
- 8.
- § 33 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein."
- 9.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach §
34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage
5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach §
13 Absatz 1 der
Schiffsregisterordnung."
- 10.
- In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 9" durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt.
- 11.
- Das Inhaltsverzeichnis der Anlagen zur Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)
Anlage 2: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 3: Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)
Anlage 4: Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 5: Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
Anlage 6: Muster der Eichplakette für Sportboote".
- 12.
- Die Anlage 1 wird aufgehoben.
- 13.
- Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden die Anlagen 1 und 2.
- 14.
- Die Anlagen 4 und 5 werden aufgehoben.
- 15.
- Die bisherigen Anlagen 6 und 7 werden die Anlagen 3 und 4.
- 16.
- Die bisherige Anlage 8 wird Anlage 5 und wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
".
- 17.
- Anlage 9 wird Anlage 6.
Die
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel
2 § 8 der Verordnung vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
- „15.
- entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
- a)
- die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder
- b)
- die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19
nicht überschreitet,".
- bb)
- In Nummer 27 werden die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3" durch die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
- „15.
- entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
- a)
- dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder
- b)
- dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19
überschritten werden,".
- bb)
- In Nummer 27 werden die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3" durch die Wörter „§ 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3" ersetzt.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 5 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 7 Satz 2" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 6 wird am Ende nach dem Komma das Wort „oder" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 6 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 7 Satz 2" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" eingefügt.
- 3.
- In § 12 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Doppelbuchstabe ff" durch die Angabe „Doppelbuchstabe ee" ersetzt.
- 4.
- § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.
- 5.
- In § 32 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6" die Wörter „, jeweils in Verbindung mit Satz 7," eingefügt.
- 6.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden die Nummern 4 bis 12.
- c)
- In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Buchstabe e" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.
- d)
- In der neuen Nummer 7 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2" durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3" ersetzt.
- e)
- In der neuen Nummer 10 werden die Wörter „§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 oder 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, 3 oder 4 Satz 1" ersetzt.
- 7.
- In § 35 Nummer 4 werden die Wörter „§ 21.27 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," durch die Wörter „§ 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 oder 6 Satz 1" ersetzt.
§
4 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu §
1 Absatz 1 der
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel
2 § 9 der Verordnung vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2014 I S. 678 - 684)
In Artikel
1 Absatz 1 der
Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom
26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel
14 der Verordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2, Artikel 6 Absatz 2, 3 Nummer 11" ersetzt.
Die
Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel
4 Absatz 140 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. Keiner Erlaubnis bedürfen
- 1.
- Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän oder zum nautischen Schiffsoffizier, eines Befähigungsnachweises zum Schiffsmechaniker oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeuges auf den Seeschifffahrtsstraßen,
- 2.
- Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,
- 3.
- Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat,
- 4.
- Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 kW oder weniger beträgt,
- 5.
- Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 kW oder weniger beträgt,
- 6.
- Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheins beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen.
Eine Übersicht über die nach Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 in dem Staat des Wohnsitzes der betroffenen Person für das Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, VkBl. 2013 S. 987) an, gilt Satz 3 Nummer 2 nur, soweit
- 1.
- die Person Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart ist, und
- 2.
- die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Befähigungsnachweise zwischen dem Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist;
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden."
- 2.
- § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gegen Vorlage
- 1.
- eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253),
- 2.
- eines amtlichen Motorbootführerscheins,
- 3.
- eines sonstigen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses oder
- 4.
- eines der in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 bezeichneten Berechtigungsscheins, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat,
erteilen die beauftragten Verbände dem jeweiligen Inhaber auf Antrag gemeinsam eine Fahrerlaubnis durch das Ausstellen eines Sportbootführerscheins-See. Eine Übersicht der nach Satz 1 Nummer 4 anerkannten Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht."
Die
Binnenschifferpatentverordnung vom
15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel
2 § 10 der Verordnung vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach Maßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen."
- 2.
- Anlage 9 Spalte 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Untere Havel-Wasserstraße
- a)
- von km 67,5 (Plaue) bis km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm
- b)
- von km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße) bis km 145,80 (Havelberg), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm".
Die Anlage
5 der
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom
18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel
2 § 6 der Verordnung vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2.4 werden in der Spalte 5 die Wörter „Die Strecke entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2014" gestrichen.
- 2.
- In Nummer 4.4 in der Spalte 4 und in Nummer 4.5 in der Spalte 3 werden jeweils die Wörter „(Ausfahrt Hafendorf Claassee)" durch die Wörter „(Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)" ersetzt.
Zitat in folgenden NormenBinnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung
B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1383
Bekanntmachung BinSchEONB ... vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), 10. den am 5. Juni 2014 in Kraft getretenen Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610), 11. den am 4. Juni 2016 in ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
V. v. 13.02.2015 BGBl. I S. 142
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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