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§ 3 - Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung (ZweiradAusbV)
§ 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:
- 1.
- Fahrradtechnik oder
- 2.
- Motorradtechnik.
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