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§ 4 - Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung (ZweiradAusbV)
§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik oder in der Fachrichtung Motorradtechnik und
- 3.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 2.
- Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
- 3.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 4.
- Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 5.
- Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 6.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 7.
- betriebliche und technische Kommunikation.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind:
- 1.
- Herstellen und Anpassen von Fahrrädern,
- 2.
- Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 3.
- Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten,
- 4.
- Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 5.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 6.
- Durchführen von logistischen Maßnahmen,
- 7.
- Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik sind:
- 1.
- Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 2.
- Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 3.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 4.
- Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten,
- 5.
- Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien,
- 6.
- Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen,
- 7.
- Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
(5) Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 4 ZweiradAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZweiradAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZweiradAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage ZweiradAusbV (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin
... 4 1 Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be- dienung ... und Inbetriebnehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif- ten und ... 3 Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte ... von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen, eingren- zende ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, ... 7 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von ... 1 Herstellen und Anpassen von Fahrrädern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Ergono- mie ... von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Wartungspläne zuordnen b) Einstellarbeiten an Systemen ... von Um- und Nachrüstarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Bauteile, insbesondere Schalt-, Brems- und Beleuch- ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Bremssysteme prüfen und beurteilen b) ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Instandsetzungsverfahren unter Berücksichtigung der ... von logistischen Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Bestellungen von Waren veranlassen b) Warenannahme ... von Waren und Dienstleistungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Verkaufsgespräche führen; Kunden über den Nutzen ... 1 Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Wartungspläne zuordnen b) Prüf-, Reinigungs- und ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Sichtprüfung an Rahmen, Antriebsstrang, Fahrwerks- ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Motor aus- und einbauen b) Motor zerlegen, reinigen und ... von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) a) Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen durch- ... von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) a) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen ... von Fahrzeugen und Bauteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) a) Bedienungseinrichtungen unter Berücksichtigung von ... von Waren und Dienstleistungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) a) Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, bera- ten und ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgabe des Ausbildungsbetriebes erläu- tern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... sowie Kon- trollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen b) ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen ...
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