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§ 5 - Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung (ZweiradAusbV)
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Zitierungen von § 5 ZweiradAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZweiradAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZweiradAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11188/a187879.htm