Tools:
Update via:
§ 7 - Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung (ZweiradAusbV)
§ 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Zitierungen von § 7 ZweiradAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZweiradAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZweiradAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZweiradAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11188/a187881.htm