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§ 8 - Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung (ZweiradAusbV)

V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-94 Berufliche Bildung

§ 8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, technische Unterlagen und Informationen zu beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu dokumentieren,

b)
Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sowie

c)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen zu können;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen:

a)
Prüfen der Funktion

aa)
von lichttechnischen Einrichtungen,

bb)
von mechanischen Bremsen und

cc)
von Rahmen, Radaufhängung und Rädern oder von Kraftübertragungssystemen,

b)
Warten von Fahrzeugen oder Baugruppen;

3.
der Prüfling soll

a)
zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und

b)
Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;

4.
die Prüfungszeit beträgt

a)
für die beiden Arbeitsaufgaben und das situative Fachgespräch 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch je Arbeitsaufgabe höchstens zehn Minuten dauern,

b)
für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten.



 

Zitierungen von § 8 ZweiradAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZweiradAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweiradAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ZweiradAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des ...