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§ 8 - Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung (ZweiradAusbV)
§ 8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, technische Unterlagen und Informationen zu beschaffen und zu nutzen, Ergebnisse zu dokumentieren,
- b)
- Wartungsvorgaben anzuwenden und den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sowie
- c)
- fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen zu können;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen:
- a)
- Prüfen der Funktion
- aa)
- von lichttechnischen Einrichtungen,
- bb)
- von mechanischen Bremsen und
- cc)
- von Rahmen, Radaufhängung und Rädern oder von Kraftübertragungssystemen,
- b)
- Warten von Fahrzeugen oder Baugruppen;
- 3.
- der Prüfling soll
- a)
- zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und
- b)
- Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt
- a)
- für die beiden Arbeitsaufgaben und das situative Fachgespräch 180 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch je Arbeitsaufgabe höchstens zehn Minuten dauern,
- b)
- für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten.
Zitierungen von § 8 ZweiradAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZweiradAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZweiradAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZweiradAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des ...
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