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§ 9 - Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung (ZweiradAusbV)
§ 9 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Beratung und Verkauf,
- 3.
- Diagnose und Instandsetzungstechnik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe selbständig zu planen, fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie Lösungswege zu begründen,
- b)
- Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln, Herstellerangaben und Kostenaufwand auszuwählen,
- c)
- Informationssysteme zu nutzen,
- d)
- Fahrräder und Systeme zu bedienen und zu erklären,
- e)
- elektronische Antriebssysteme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
- f)
- Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,
- g)
- Fahrräder und deren Systeme instand zu setzen und nachzurüsten sowie
- h)
- Ergebnisse zu dokumentieren;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten auszuführen:
- a)
- Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und Beurteilen sowie durch Ändern, Montieren, Demontieren und Einstellen von Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen, sowie
- b)
- Anpassen oder Umrüsten von Fahrradsystemen oder Herstellen eines Fahrrades aus Baugruppen;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben bearbeiten und dokumentieren; zu jeder Arbeitsaufgabe soll mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt werden, das jeweils aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Beratung und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Kunden zielgruppen- und bedarfsgerecht zu beraten,
- b)
- Verkaufsgespräche zu führen,
- c)
- Dienstleistungsangebote des Betriebes darzustellen,
- d)
- Gesprächsführungstechniken situationsbezogen und systematisch anzuwenden sowie
- e)
- über Gewährleistung und Garantie zu informieren;
- 2.
- der Prüfling soll in einer Gesprächssimulation ein Beratungs- und Verkaufsgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Diagnose und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- fahrradtechnische Systeme, deren Funktionen und Vernetzung zu beschreiben,
- b)
- Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie aus Herstelleranweisungen auszuwerten,
- c)
- technologische und mathematische Sachverhalte und Daten zu analysieren, zu bewerten und Kosten zu ermitteln,
- d)
- Problemanalysen durchzuführen, Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen, Lösungswege darzustellen,
- e)
- Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,
- f)
- Methoden der Instandsetzung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Kundenorientierung zu erläutern, Vorgehensweisen und Lösungswege aufzuzeigen,
- g)
- Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen darzustellen sowie
- h)
- elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
- 2.
- die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Kundenaufträge; der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zitierungen von § 9 ZweiradAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZweiradAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZweiradAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZweiradAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des ...
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