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§ 12 - Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung (ZweiradAusbV)
§ 12 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Arbeitsauftrag mit 30 Prozent,
- 2.
- Kundenauftrag mit 35 Prozent,
- 3.
- Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik mit 12,5 Prozent,
- 4.
- Diagnosetechnik mit 12,5 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11188/a187886.htm