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Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 758a Absatz 6 und des § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2014 ZVFV § 2, § 3 (neu), § 4 (neu), § 3, § 4, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist, ist für den Antrag auf Überweisung dieser Forderung die Nutzung der Formulare nicht verbindlich." - 2.
- Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt:
„§ 3 Zulässige Abweichungen; Einreichung des Antrags(1) Inhaltliche Abweichungen von den Formularen sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.(2) Eine Abweichung von der formalen Gestaltung der Formulare ist nicht zulässig. Wenn das Papierformat DIN A4 erhalten bleibt und die Reihenfolge und Anordnung der Formularfelder der einzelnen Seiten und die Seitenumbrüche nicht verändert werden, sind folgende Abweichungen zulässig:- 1.
- unwesentliche Änderung der Größe der Schrift,
- 2.
- unwesentliche Änderung sonstiger Formularelemente und
- 3.
- Verwendung nur der Farben Schwarz und Weiß sowie von Grautönen, soweit die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. Die Nutzung mehrerer Freifelder und Anlagen ist zulässig.(4) Es reicht aus, wenn der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden, bei dem Gericht einreicht. Die nicht eingereichten Formularseiten sind auch in diesem Fall Teil des Antrags.
§ 4 Formulare in elektronischer Form
Die Länder dürfen Anpassungen von den in den Anlagen bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Formulare in elektronischer Form auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung sind die in den Formularen enthaltenen Angaben in das XML-Format zu übertragen. Die Länder können dazu durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame zentrale Koordinierungsstelle einrichten." - 3.
- Der bisherige § 3 wird § 5.
- 4.
- Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsregelung
Für Anträge, die bis zum 1. November 2014 gestellt werden, können die bis zum 24. Juni 2014 bestimmten Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter genutzt werden. Für Anträge, die bis zum 1. Juni 2015 gestellt werden, kann das bis zum 24. Juni 2014 bestimmte Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung weiter genutzt werden." - 5.
- Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juni 2014.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Anhang zu Artikel 1 Nummer 5
Anlage 1 (zu § 1) Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
Anlage 2 (zu § 2 Nummer 2) Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 1) Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen
Anlage 2 (zu § 2 Nummer 2) Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 1) Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen
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