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Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner (AdoptErwG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2014 EGBGB Artikel 22

Artikel 22 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Annahme durch einen Lebenspartner unterliegt dem Recht, das nach Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 für die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft maßgebend ist."

2.
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" ein Komma und das Wort „Lebenspartner" eingefügt.


Artikel 2 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2014 LPartG § 9

In § 9 Absatz 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1743" durch die Angabe „die §§ 1742, 1743" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2014 AdWirkG § 3

In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten" ein Komma und die Wörter „des Lebenspartners" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2014 FamFG § 188

In § 188 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juni 2014.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas