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Artikel 7 - Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen (EiuFleischHRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2014 2. FlGDV § 5, Anlage 1

Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 94 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „dass seine Tiere nicht in einem Schlachtbetrieb, in dem der Klassifizierer tätig ist, geschlachtet werden" durch die Wörter „dass der Klassifizierer nicht an dem Tag, an dem seine Tiere in einem Schlachtbetrieb geschlachtet werden, in selbigem tätig ist" ersetzt.

2.
In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer I 1.1.1 wird die Angabe „2./3. letzten" durch die Wörter „zweit- und drittletzten" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EiuFleischHRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EiuFleischHRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 143 SchriftVG Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793 ) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...