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§ 1 - Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung (TAMMitDurchfV)

§ 1 Mitteilungen des Tierhalters nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes



Sofern die Mitteilung in elektronischer Form erfolgt, ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln.

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