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Artikel 6 - Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung (WeinRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2014 AgrarMSV § 9, § 11, § 15, § 20, § 23, Anlage

Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen."

2.
In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen" durch die Wörter „die keine der Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen" ersetzt.

3.
In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter „für Ernährung und Landwirtschaft" eingefügt.

4.
In § 20 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesministeriums" die Wörter „für Ernährung und Landwirtschaft" eingefügt.

5.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Übergangsbestimmungen

(1) Agrarorganisationen, die

1.
vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage des Marktstrukturgesetzes oder des Agrarmarktstrukturgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anerkannt worden sind, und

2.
die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen unionsrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Agrarorganisationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation erfüllen,

gelten als weiterhin anerkannt.

(2) Agrarorganisationen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten unionsrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 anerkannt. Erfüllt die jeweilige Agrarorganisation die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht, erlischt ihre Anerkennung am 1. Januar 2015. Die zuständige Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest.

(3) Erfüllt eine Agrarorganisation,

1.
für die nach § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist und

2.
deren Anerkennung nicht nach Absatz 2 Satz 2 erlischt,

nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung, hat sie diese Voraussetzungen vorbehaltlich des Satzes 4 bis zum 29. Mai 2015 zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfüllt, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisation. Die zuständige Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Frist der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt. Satz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und des § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden."

6.
Die Anlage wird in Abschnitt I Nummer 1 wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

„f)
KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,".

b)
Die bisherigen Buchstaben f und g werden die neuen Buchstaben g und h.



 

Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 WeinRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt ...