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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (4. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 AuslZuschlV § 5, Anlage 1, Anlage 2
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2013 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nettoerwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus:- 1.
- Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
- 2.
- Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
- 3.
- selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
- 4.
- nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes)."
- 2.
- Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. AuslZuschlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. AuslZuschlVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11200/a187973.htm